Statuten

I. Name und Sitz

Artikel 1
Unter dem Namen Einwohnerverein Zizers besteht mit Sitz in Zizers GR auf unbestimmte Dauer ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs.

II. Zweck

Artikel 2
Der Einwohnerverein will mithelfen, Zizers als lebendiges Dorf zu erhalten und mit dazu beitragen, dass sich die Dorfbevölkerung aktiv am Leben innerhalb der Dorfgemeinschaft beteiligt.

Diese Ziele sucht er zu erreichen durch:
a) Veranstaltung von öffentlichen Anlässen und Ausstellungen;
b) Herausgabe von Publikationen, insbesondere der Zizerser Dorfzitig
c) Führen einer Website
d) Organisation einer jährlichen Präsidenten/-innen-Konferenz
e) Pflege der Kontakte zu Behördenmitgliedern

III. Mitgliedschaft

Artikel 3
Mitglieder sind alle Einwohnerinnen und Einwohner von Zizers, die das 18. Altersjahr erreicht haben.

Artikel 4
Sämtliche finanziellen Beiträge sind freiwillig und werden hauptsächlich für die Herausgabe der Zizerser Dorfzitig verwendet.

IV. Organisation

Artikel 5
Die Organe des Einwohnervereins Zizers sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren

Artikel 6
Die Generalversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Die Einladung erfolgt durch Publikation in der Zizerser Dorfzitig.

Artikel 7
Anträge zu Handen der Generalversammlung sind dem/der Präsidenten/-in mindestens zehn Tage vorher schriftlich einzureichen.

Artikel 8
Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

Artikel 9
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls
b) Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten/der Präsidentin, der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
c) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der Vorstandsmitglieder
d) Wahl der Rechnungsrevisoren/innen
e) Statutenrevision
f) Auflösung des Vereins

Artikel 10
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das offene Mehr der anwesenden Mitglieder. Wird eine geheime Abstimmung gewünscht, muss die Mehrheit diesem Antrag zustimmen. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten/der Präsidentin der Stichentscheid zu.

Artikel 11
Der Vorstand setzt sich zusammen aus Präsident/-in und mindestens zwei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine vertreten. Der Vorstand kann nach der Wahl eines Vorstandsmitglieds eine abweichende Zeichnungsberechtigung erteilen oder diese entziehen.

Artikel 12
Die zwei Rechnungsrevisoren/-innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar.

V. Schlussbestimmungen

Artikel 13
Nach Art. 75a Absatz 1 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210) haftet für Verbindlichkeiten des Vereins grundsätzlich das Vereinsvermögen. Das Vereinsvermögen haftet ausschliesslich, sofern die Statuten des Vereins nicht etwas anderes bestimmen (Art 75a Absatz 2 ZGB).

Artikel 14
Für die Auflösung des Einwohnervereins Zizers ist eine Stimmenmehrheit von mindestens Dreiviertel der anwesenden Mitglieder notwendig.
Danach entscheidet gemäss Vorschlag des Vorstandes die Generalversammlung, an welche gemeinnützigen Institutionen der Gemeinde Zizers das Vereinsvermögen zu überweisen ist.

Artikel 15
Die Statuten treten nach der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 09. April 2025 in Kraft. Sie ersetzen jene vom 21. Januar 1994.

Zizers, 09. April 2025
Der Präsident
Urs Oswald

Der Aktuar
Bartholomé Hunger